In unseren Gesprächen haben wir uns schon des Öfteren mit ihr beschäftigt. Genauer gesagt mit den Möglichkeiten, wie man die Wegzugsteuer vermeiden kann. Und das auch aus gutem Grund. Denn einerseits zieht es viele Unternehmer, die eine GmbH führen, früher oder später dauerhaft ins Ausland. Dabei sind potentielle Steuerersparnisse durchaus einer der Gründe, warum man ins Ausland fortziehen möchte, auch wenn die Steigerung der Lebensqualität zumeist der Hauptgrund ist.

Andererseits steht die Wegzugsteuer auch deshalb oft bei uns im Fokus, weil es eine zum Teil sehr belastende Steuer ist. Schließlich fällt Wegzugsteuer an, obwohl kein tatsächlicher Wertzuwachs stattfindet. Wer aber die teilweise sehr hohe Wegzugsteuer vermeiden muss, um überhaupt ins Ausland auswandern zu können, empfindet sie verständlicherweise als ungerecht.

Fakt ist:

Die Wegzugsteuer kann man auf verschiedene Weisen vermeiden, unter anderem durch eine atypisch stille Gesellschaft. Dabei verhilft die atypisch stille Gesellschaft GmbH-Gesellschaftern dazu, dass aus ihrer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus steuerlicher Sicht eine Mitunternehmerschaft entsteht. Diese Mitunternehmerschaft ist aber anders als die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft kein Kriterium, das die Wegzugsteuer auslöst. Auf diese Weise ermöglicht es die atypisch stille Gesellschaft die Wegzugsteuer zu vermeiden. Gleichzeitig bleibt die GmbH formal, und somit im Außenverhältnis, dennoch bestehen.

gesetzliche Grundlagen:

Zuvor noch ein Exkurs in die Welt der Steuergesetze. Den Rahmen zur Wegzugsteuer bildet § 6 AStG. Hier ist, in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht (konkret § 17 EStG), geregelt, was bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten zu beachten ist. Dazu zählt eben auch der drohende Verlust der Steuerhoheit, der eintritt, wenn Steuerpflichtige durch ihren Wegzug ins Ausland Steuersubstrat aus Deutschland abziehen. Deshalb kommt es zu einer Besteuerung im Rahmen der Wegzugsbesteuerung.

Den zweiten wichtigen Aspekt in unserem Vorhaben, die Wegzugsteuer zu vermeiden, stellt die atypisch stille Gesellschaft dar. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Beteiligung an einem Unternehmen, bei der die stillen Teilhaber im Geschäftsverkehr des Unternehmens mit anderen Geschäftskontakten unsichtbar bleiben. Durch das von den stillen Gesellschaftern bereitgestellte Kapital steht ihnen eine Gewinnbeteiligung zu.

Eine stille Gesellschaft ist im Handelsgesetzbuch konkret beschrieben.

Man findet die Definition in § 230 HGB. Weitere Regelungen zur stillen Gesellschaft sind Bestandteil der §§ 231 bis 236 HGB. Dennoch fehlt dort ein wesentlicher Hinweis. Denn man kann zwischen einer typisch stillen und einer atypisch stillen Gesellschaft unterscheiden. Das HGB geht nur auf die typisch stille Gesellschaft ein. Doch ist die atypisch stille Gesellschaft nur in wenigen, wenn auch wichtigen, Punkten anders. So erhält ein atypisch stiller Gesellschafter im Unterschied zum typisch stillen Gesellschafter gewisse Mitunternehmereigenschaften. Beispielsweise können atypisch stille Gesellschafter bei einem Verkauf der GmbH eine Beteiligung am Verkaufsgewinn einfordern; bei einem typisch stillen Gesellschafter ist dies ausgeschlossen.

Wegzugsteuer vermeiden: atypisch stille Gesellschaft gründen

Um nun die Wegzugsteuer zu vermeiden, gründet man als GmbH-Gesellschafter eine atypisch stille Gesellschaft mit der eigenen GmbH. Das bedeutet, dass man einen Gesellschaftsvertrag abschließt und die darin vereinbarte Geldeinlage leistet. Dazu ist weder ein Notartermin noch irgendein Antrag bei der Finanzverwaltung erforderlich. Somit ist ein solcher Schritt auch recht kurzfristig leicht umsetzbar.

Von nun an erhält man als GmbH-Gesellschafter sowohl Dividenden von der eigenen GmbH als auch eine Gewinnbeteiligung, die meist proportional zur Geldeinlage erfolgt. Allerdings muss man hierbei auch die Frage beantworten, warum es ausgerechnet eine atypisch stille Gesellschaft sein muss während der typisch stillen Gesellschaft für unser Ziel, nämlich die Wegzugsteuer zu vermeiden, ungeeignet ist.

Die Antwort auf diese Frage ist, dass die typisch stille Gesellschaft keine Änderung der Gesellschaftsstruktur bedingt. Ein GmbH-Gesellschafter, der eine stille Gesellschaft mit der eigenen GmbH eingeht, bleibt im Innen- wie im Außenverhältnis weiterhin Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.

Wie die atypisch stille Gesellschaft die Wegzugsteuer vermeiden hilft

Um diese Frage tiefgreifender zu verstehen, muss man zunächst hervorheben, dass die Wegzugsteuer im Sinne des § 6 AStG allein auf Kapitalgesellschaften abzielt. Wenn wir es also schaffen, dass die GmbH, die ja eindeutig eine Kapitalgesellschaft ist, für Zwecke der Wegzugsbesteuerung als eine Personengesellschaft aufzufassen ist, haben wir unser Ziel erreicht.

Und genau das geschieht, wenn wir eine atypisch stille Gesellschaft mit der GmbH begründen. Denn dann entsteht aus der ursprünglichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 16 EStG. Der Dreh- und Angelpunkt hierbei ist, dass dieser Wechsel der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hin zu einer Mitunternehmerschaft lediglich im Innenverhältnis erfolgt. Dem hingegen bleibt der ganze Vorgang Außenstehenden verborgen, denn die GmbH besteht für sie unverändert fort, während die stille Gesellschaft rein auf das Innenverhältnis ausgerichtet ist.

Aus steuerlicher Sicht ist dieser Wechsel von der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zur Mitunternehmerschaft aber ganz wesentlich. Denn nun fällt die Beurteilung, ob der Wegzug eines GmbH-Gesellschafters die gesetzlich fingierte Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 17 EStG auslöst, abschlägig aus. Tatsächlich bezieht sich § 6 AStG auf die Prüfung der Voraussetzungen, die § 17 EStG für das Vorhandensein von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften stellt. Und mit unserer atypisch stillen Gesellschaft haben wir dies eindeutig geändert. Auf diese Weise können wir die Wegzugsteuer durch die atypisch stille Gesellschaft vermeiden.

Fazit:

Halten wir zum Schluss nochmals alle wichtigen Punkte fest. Erstens: die atypisch stille Gesellschaft mit der eigenen GmbH führt dazu, dass aus der ursprünglichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eine Mitunternehmerschaft entsteht. Zweitens ist die Mitunternehmerschaft kein Kriterium, bei der die Wegzugsteuer anfällt. Bleibt somit drittens als Fazit: mit der atypisch stillen Gesellschaft kann man die Wegzugsteuer relativ einfach vermeiden.

Dabei kann man das sogar auf eine sehr elegante Weise erreichen, weil die atypisch stille Gesellschaft rein im Innenverhältnis vorliegt und Außenstehende keine Kenntnis davon erhalten. So ist beispielsweise keine Veröffentlichung im Handelsregister vorgeschrieben. Andererseits nimmt das Finanzamt den Wechsel zur Mitunternehmerschaft durchaus als steuerlich wesentlichen Wechsel wahr, denn nun bleibt die Voraussetzung zur Wegzugsbesteuerung unerfüllt.


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